Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 7.Mai 2015 – VI R 73/13 die „Stundengrenze“ relativiert:
Umzugskosten sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist oder sich die tägliche Fahrtzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringert.
Im Urteilsfall verkürzte sich die Fahrtzeit um ca. eine Stunde – womit die Umzugskosten nach bisheriger Rechtsprechung als Werbungskosten abzugsfähig gewesen wären.
Der VI. Senat des BFH relativiert jedoch nun diese starre Grenze:
Im Urteilsfall suchte der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte jedoch vergleichsweise selten auf. Aus diesem Grunde berücksichtigte der VI. Senat die starre Grenze nicht. Nach seiner Beurteilung ist die 1-Stunden-Grenze nur für den Regelfall gedacht, in dem der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz täglich aufsucht.