Gemäß Rechtsprechung (BFH) und Verwaltungsauffassung sind Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn sie innerhalb der verbleibenden Dienstzeit nicht mehr erdient werden können.
Mit Urt. I R 17/14 vom 20. Mai 2015 hat der BFH bestätigt, dass dies auch für Erhöhungen von Pensionszusagen gilt. Er hat Fälle einbezogen, in denen die Höhe der Pension vom Endgehalt im Pensionszeitpunkt abhängig ist und bei denen es sich um über die üblichen Anpassungen an das allgemeine Gehalts- und Preisniveau hinausgehende abrupte Vergütungssprünge innerhalb des Zehnjahreszeitraums handelt.
Bei der Ermittlung des Erdienungszeitraums ist auf den, in der Pensionszusage vereinbarten frühestmöglichen Zeitpunkt des Pensionsbezugs abzustellen.
Im Streitfall ist die Vergütung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers von 424.000 € auf 600.000 € zu einem Zeitpunkt angehoben worden, als er bereits über 57 Jahre alt war. Sein Pensionsanspruch war grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr abgestellt, jedoch konnte er bereits im Alter von 60 Jahren Pensionsansprüche geltend machen.
Der BFH sah bei dieser Konstellation in der mittelbaren Pensionsanhebung durch die Gehaltserhöhung eine mit einer Erstzusage vergleichbare Pensionsanhebung. Das Ergebnis seiner Überprüfung war folglich die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.