Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften

Depotübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften zur Berücksichtigung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Das FG Düsseldorf hat sich mit seiner Entscheidung vom 19. März 2015 – 16 K 4467/12 E – gegen die Rechtsauffassung des BMF, BStBl 2010 I, 110, RZ 118 gestellt.

Demnach hindert § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG das Finanzamt nicht, nach den Regeln des § 43a Abs. 3 EStG selbst eine Verrechnung laufender Verluste mit positiven Einkünften vorzunehmen, ohne an Depotgrenzen gebunden zu sein, um eine effektive Verlustverrechnung der Altverluste nach § 23 Abs. 3 Satz 10 EStG (in der bis 2013 geltenden Fassung) zu ermöglichen.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG erwartungsgemäß Revision eingelegt, AZ BFH VIII R 23/15.