Veräußerungsgewinn

Das FG Münster hat mit Urteil vom 23. September 2015 (10 K 4079/14 F) zu folgendem Sachverhalt Stellung genommen:

In der Ausgangssituation lag eine Betriebsaufspaltung vor.

Im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung wurden die Anteile an der GmbH veräußert und das Besitzunternehmen in Form eines Grundstücks in das Privatvermögen überführt.

Der Veräußerungsgewinn, der durch die Veräußerung der GmbH-Anteile entstand, wurde in eine § 6b EStG-Rücklage eingestellt.

Für den entstandenen Entnahmegewinn beantragte der Steuerpflichtige aufgrund der Annahme einer Betriebsaufgabe den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Das FG gewährte diese Vergünstigung unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 14.Februar 2007 (XI R 16/05): Da die GmbH-Anteile nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von vornherein nicht der begünstigten Besteuerung nach § 34 EStG unterliegen können, kann die Nichtversteuerung der entsprechenden stillen Reserven auch nicht schädlich für die Gewährung des § 34 EStG für die übrigen stillen Reserven sein.