Alle Jahre wieder stehen zum Jahreswechsel einige Steuerrechtsänderungen an.
Die Wichtigsten sind an dieser Stelle das Steueränderungsgesetz 2015, Änderungen beim Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Die meisten Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2016.
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen und Reformen erhalten Sie nachfolgend im Überblick.
1. Aus dem Steueränderungsgesetz 2015
• Regelung zur § 6b-Rücklage wird an die Rechtsprechung des EuGH angepasst
• Der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen setzt die Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers voraus
• Beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ist bei der geplanten Investition eines Wirtschaftsguts die Benennung der Funktion nicht mehr erforderlich
• Sowohl im EStG, dem GewStG als auch KStG wird der ertragsteuerliche Inlandsbegriff erweitert
• Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft müssen sich auf zahlreiche Neuregelungen einstellen, insbesondere im Bereich „Zuwendungen“.
Ausserdem wird ein neues Feststellungsverfahren eingeführt
• Die Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird an die Rechtsprechung des BVerfG angeglichen
• Es erfolgten Anpassungen im Umsatzsteuergesetz im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, Steuerentstehungszeitpunkt bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer, Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts u.v.m.
2. Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde bereits rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf € 8.472 erhöht. Ab dem 1. Januar 2016 erhöht sich dieser erneut um € 180 auf € 8.652.
3. Kindergeld/Kinderfreibetrag 2016
Der steuerliche Kinderfreibetrag (derzeit € 7.152) wird ab 1. Januar 2016 auf € 7.248 erhöht. Das Kindergeld wird angehoben: Momentan erhalten Eltern € 188 für das erste und zweite Kind, € 194 für das dritte Kind und € 219 für das vierte Kind und weitere Kinder.
Ab dem 1. Januar 2016 erhalten Eltern je Kind € 2 mehr/ Monat.