Grundsätzliches
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen einer Betriebsveranstaltung werden die gesamten Kosten durch die Zahl der teilnehmenden Mitarbeiter geteilt.
Urteilsfall
Erhöht sich der geldwerte Vorteil im Falle einer spontanen Absage eines angemeldeten Kollegen?
Fazit
Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung von 27. Juni 2018 festgelegt, dass eine Absage von Kollegen bei einer Betriebsveranstaltung steuerrechtlich den tatsächlich Feiernden nicht zu Lasten fallen darf:
Bei reinen Leerkosten fehlt es an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers. Der anteilige Ansatz von „No-Show-Kosten“ bei den teilnehmenden Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würde ansonsten bedeuten, dass reine Scheinvorteile der Besteuerung unterworfen werden, ohne dass eine entsprechende objektive Bereicherung des Arbeitnehmers durch eine ihm zugeflossene Leistung gegeben wäre.