Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist zukünftig steuerfrei.
Änderungen
Arbeitnehmer müssen die private Nutzung eines Fahrrads, das der Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, nicht mehr versteuern. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale Fahrräder als auch für Elektrofahrräder.
Keine Steuerbefreiung gibt es für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Denn diese werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet. Für sie wird der geldwerte Vorteil entsprechend der Regelungen für Dienstwagen versteuert. Hier gilt dann auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge.
Die Steuerbefreiung kann nicht beim beliebten Modell des E-Bike-Leasings gewährt werden, das durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.