Ermöglichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den verbilligten Bezug eines Job-Tickets, musste er bisher sorgfältig auf die Einhaltung der Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 EUR monatlich achten. Das hat jetzt ein Ende, denn Job-Tickets sind künftig steuerfrei.
Änderungen
Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten des Arbeitnehmers für öffentliche Verkehrsmittel, die dieser z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, oder übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Job-Ticket, sind diese Leistungen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann.
Von der Steuerbefreiung werden erfasst: die unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen. Aber auch Zuschüsse und Sachbezüge Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, werden von der Steuerfreiheit erfasst. Das gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.
Die Steuerbegünstigung erfasst ebenfalls private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Nutzung eines Taxis kann dagegen nicht steuerfrei gewährt werden.
Von der Steuerbefreiung werden nicht Arbeitgeberleistungen erfasst, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Es sind nur zusätzliche Leistungen begünstigt.