Mit dem Baukindergeld wird der Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern gefördert.
Wer kann das Baukindergeld beantragen?
Den Antrag stellen kann jede natürliche Person,
- die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
- die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
- in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind nicht übersteigt.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland.
Wer bereits in der eigenen Immobilie wohnt, kann das Baukindergeld leider nicht beanspruchen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss. Dieser beträgt 1.200 EUR pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt kann man also 12.000 EUR für jedes Kind erhalten, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke genutzt wird.
Welche Voraussetzungen müssen die Kinder erfüllen?
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmal eine Baukindergeldförderung beantragt werden.
So hoch darf das Einkommen sein
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 EUR bei einem Kind zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen.
Welche Voraussetzungen müssen hinsichtlich der Wohnung beachtet werden?
Gefördert wird der Ersterwerb, d. h. der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50 % dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.Januar 2018 und dem 31.Dezember 2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.Januar 2018 und dem 31.Dezember 2020 unterzeichnet worden sein.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Start der Förderung am 18.September 2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.Dezember 2018 gestellt werden. Wird der Kaufvertrag zwischen dem 1.Januar 2018 und 31.Dezember 2020 abgeschlossen bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt, kann bis spätestens zum 31.Dezember 2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.
Da eine Antragstellung nur im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel möglich ist und kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, sollte der Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich gestellt werden.
Wann wird das Baukindergeld ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der genaue Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.