Sonderausgaben: Inländische Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn abzugsfähig?

Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn entrichtet werden müssen, können trotz ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hintergrund

Der Kläger war im Jahr 2014 im Auftrag seines Arbeitgebers in Brasilien, China und am Betriebssitz im Inland tätig. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurde nur der auf die inländischen Einkünfte entfallende Anteil zur Rentenversicherung i. H. v. 4.410 EUR als Vorsorgeaufwand berücksichtigt. Abweichend von diesen Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung betrug der tatsächlich gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung 6.344 EUR. Der Kläger beantragte deshalb die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 2014. Diesen Antrag lehnt das Finanzamt ab. Seiner Ansicht nach standen die zusätzlich geltend gemachten Beiträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der Kläger darf auch die auf die steuerfreien ausländischen Einkünfte entfallenden Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Dem Abzug stand nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass die vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltenen Beiträge zur Altersvorsorge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift erforderte im vorliegenden Fall eine Auslegung, die dem subjektiven Nettoprinzip entsprach. Denn soweit Altersvorsorgeaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, aber gleichzeitig eine spätere volle Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt, liegt ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vor.

Eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids war möglich, da der Umstand, dass Rentenversicherungsbeiträge von tatsächlich 12.688 EUR statt wie in dem Steuerbescheid ausgewiesen i. H. v. 8.821 EUR gezahlt wurden, eine rechtserhebliche neue Tatsache darstellt. Den Kläger traf kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache.