Mit verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden.
Das ändert sich
Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Dies ermöglicht es der Finanzverwaltung, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.
Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Ziel dieser Gefährdungshaftung ist es, Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die damit ein modernes Medium anbieten, über das Unternehmer, die im Inland, in der EU oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und Kaufverträge tätigen, neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer in Verantwortung zu nehmen.
Der Betreiber kann diese Haftung vermeiden, wenn er eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht.
Inkrafttreten
Diese Regelungen gelten ab 1.März 2019 für Drittlandsunternehmer bzw. 1.Oktober 2019 für alle anderen.