Als kurzfristig gilt derzeit eine Beschäftigung, wenn sie nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert. Diese bis Ende 2018 geltenden Grenzen sollten eigentlich ab 2019 auf die ursprünglichen 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage abgesenkt werden. Das wird jetzt nicht geschehen.
Änderungen
Eigentlich ändert sich gar nichts. Denn die Grenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen gelten nicht mehr nur bis Ende 2018, sondern nun zeitlich unbefristet.
Hintergrund
Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung verlängerte der Gesetzgeber mit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015. Diese galt zunächst befristet bis Ende 2018. Ab Januar 2019 sollten eigentlich wieder 2 Monate bzw. 50 Tage als Grenze für alle Personen in kurzfristiger Beschäftigung gelten.