Bei der Umwandlung eines bisher bedingt verzinsten Darlehens ohne Bedingungseintritt in ein unbedingt verzinstes Darlehen liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen vor, wenn zwar die Verzinsungsabrede vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.
Hintergrund
Eine Unternehmergesellschaft (UG) betrieb das Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Vermögensverwaltung. Alleingesellschafter war X. Im Januar und Februar 2010 erwarb die UG im Rahmen einer Kapitalerhöhung Inhaberaktien an einer AG, die einen Nominalwert von insgesamt 750.000 EUR hatten. Im diesem Zusammenhang nahm die UG bei ihrem Alleingesellschafter Darlehen in Höhe von 750.000 EUR auf, die jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar waren. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart.
Die Darlehensforderungen waren ab dem Tage des Geldeingangs bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. aus den erhaltenen Dividenden der AG zu verzinsen. Die Verzinsung fiel aber nur an, wenn die AG Dividenden zahlte. Eine garantierte Mindestverzinsung war ausgeschlossen.
Zu der ursprünglich beabsichtigten kurzfristigen Weiterveräußerung der Aktien kam es in der Folgezeit nicht. Dementsprechend wurden auch die Darlehen nicht wie vorgesehen mit dem Verkaufserlös getilgt. Dividendenzahlungen seitens der AG blieben aus. Daraufhin wurden die Bedingungen der Darlehensverträge am 24.November 2010 angepasst und eine Mindestverzinsung mit Wirkung ab dem 1.November 2011 festgelegt.
In ihrem Jahresabschluss zum 31.Dezember 2010 passivierte die UG die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe. Das Finanzamt gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die passivierte Darlehensverbindlichkeit unter Annahme einer Darlehenslaufzeit von 12 Jahren mit einem Faktor von 0,503 um 372.750 EUR abzuzinsen war. Das Jahresergebnis der UG erhöhte sich dementsprechend.
Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lagen am Bilanzstichtag 31.Dezember 2010 verzinsliche Darlehen vor. Die Darlehensverbindlichkeiten waren deshalb zum 31.Dezember 2010 mit ihrem Nominalbetrag von insgesamt 750.000 EUR und nicht mit 377.250 EUR zu passivieren. Eine Abzinsung kam nicht in Betracht.
Ausgenommen von der Abzinsung sind u.a. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind. Eine verzinsliche Verbindlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das Darlehen mit einer Zinsvereinbarung verbunden ist. Wird eine kurzzeitige Verzinsung von vornherein vereinbart, so ist eine verzinsliche Verbindlichkeit gegeben. Eine Abzinsung soll dann unterbleiben.
Wird bei einem zunächst unverzinslichen Darlehen erst später eine Verzinsung vereinbart, so ist ebenfalls von einer verzinslichen Verbindlichkeit auszugehen. Eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit, die zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist.
Dies gilt aufgrund des Zwecks der Vorschrift auch dann, wenn die Verzinsung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung vom 24.November 2010 lag spätestens ab diesem Zeitpunkt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor, deren Verzinsungsbeginn nur nach dem Bilanzstichtag erfolgte.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellte sich hinsichtlich der Verzinsung nicht die Frage, ob ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis vorlag. Denn die maßgebliche Vereinbarung vom 24.November 2010 war am Bilanzstichtag 31.Dezember 2010 bekannt. Nur bei Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag und bis zur Bilanzaufstellung eingetreten sind oder bekannt bzw. erkennbar werden, ist die Differenzierung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen beachtlich.