Notärztlicher Bereitschaftsdienst als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei

Übernimmt ein Arzt bei Veranstaltungen die notärztliche Betreuung, mit der gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig erkannt werden sollen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten zu können, handelt es sich hierbei um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

 

Hintergrund

Der Arzt A übernahm den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Seine Aufgaben bestanden in der Kontrolle des Veranstaltungsbereichs im Vorfeld und der Beratung der Verantwortlichen hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen. Weiterhin sollte A bei Rundgängen während der Veranstaltungen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf führte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durch.

Diese gegenüber dem Veranstalter erbrachten Leistungen unterwarf das Finanzamt der Umsatzsteuer. Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter waren der Meinung, dass die bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft des A keine ärztliche Leistung darstellte.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass der notärztliche Bereitschaftsdienst als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu werten war. Der notärztliche Bereitschaftsdienst fällt unter den Begriff der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Der Begriff der “Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” ist nicht eng auszulegen. Er umfasst die Diagnose, die Behandlung und die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Heilbehandlungen müssen einen therapeutischen Zweck haben. Dazu gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Die Steuerbefreiung kommt auch ärztlichen Leistungen zugute, die den Schutz, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit bezwecken.

Hiervon ausgehend handelte es sich bei dem von A ausgeführten Notfalldienst um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Der Dienst diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. A leistete nicht lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Denn seine Notfalldienste zielten darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können. Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die nur von einem Arzt geleistet werden kann.