Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Wann liegen Überentnahmen vor?

Überentnahmen können bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung schon vorliegen, wenn die Entnahmen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen.

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte als Architekt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seinen Steuererklärungen 2010 bis 2013 erklärte er Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Meinung, dass der Kläger die nicht abziehbaren Schuldzinsen falsch berechnet hatte. Es korrigierte die Steuerbescheide entsprechend der eigenen Berechnungen. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Berechnung der Überentnahmen, da sich für das Jahr 2010 kein negativer Kapitalvortrag ergeben hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage gegen die geänderten Steuerbescheide ab und entschied, dass Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige Überentnahmen tätigt. Dazu hatte bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund aller Wirtschaftsjahre seit der Schaffung der gesetzlichen Norm zum 31.12.1998 ergab. Die für diese Berechnung erforderliche periodenübergreifende Betrachtung ist jedoch bei einer Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur eingeschränkt anwendbar. Insbesondere gibt es keine Eigenkapitalberechnung, sondern nur eine Aufzeichnung von Einlagen und Entnahmen. Deshalb kann bei dieser Art der Gewinnermittlung nicht angeführt werden, dass die durch den Steuerpflichtigen getätigten Entnahmen eines Wirtschaftsjahres das vorhandene Eigenkapital nicht aufgebraucht hätten.