Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit einem Nießbrauch belastet und werden diese in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, ist dieser Vorgang als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.
Hintergrund
Die Gesellschafter der C-GmbH bestellten zugunsten der B-GmbH einen unentgeltlichen 80-prozentigen Quotennießbrauch an den Anteilen der C-GmbH. Die Anteile an der C-GmbH wurden anschließend im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Y-GmbH eingebracht. Im Jahr 2004 erfolgte eine Gewinnausschüttung der C-GmbH, die aber im Umfang des Nießbrauchs an die B-GmbH floss. Das Finanzamt wertete 80 % der Gewinnausschüttung als eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der Y-GmbH an ihre Gesellschafter.
Entscheidung
Das Finanzgericht sah das genauso und bestätigte mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Finanzamts. Zur Begründung führten die Richter aus: Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, stellt dies eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der einen Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner dar. Die Anteilseigner legen ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die andere Kapitalgesellschaft ein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Im vorliegenden Fall leistete die C-GmbH infolge des Nießbrauchs Zahlungen an die B-GmbH. Damit wandte die Y-GmbH ihren Gesellschaftern jeweils einen Vermögensvorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu.
Ein unentgeltlicher Nießbrauch an einem Anteil einer Kapitalgesellschaft ist jedoch steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Kapitalerträge sind grundsätzlich nicht dem Nießbraucher, sondern dem Nießbrauchbesteller zuzurechnen.