Gericht ist die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

Die erste Tätigkeitsstätte liegt bei einem Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht. Deshalb kann er die Fahrten dorthin nur eingeschränkt mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.

 

Hintergrund

Der Kläger ist Gerichtsvollzieher, der im öffentlichen Dienst tätig ist. Er untersteht der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts. Der Kläger holte beim Amtsgericht regelmäßig 4- bis 5-mal pro Woche seine Vollstreckungsaufträge ab, welche die Grundlage seiner eigentlichen Berufstätigkeit darstellten.

Das Finanzamt setzte für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Amtsgericht nur die Entfernungspauschale an, da es das Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte ansah. Der Kläger wollte dagegen für die Fahrten die Reisekostenpauschale anwenden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Amtsgericht für den Gerichtsvollzieher eine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Amtsgericht nur die Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.

Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der jeweilige Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Die Verwaltung knüpft an diesen Vorrang des Dienst- oder Arbeitsrechts an, hält aber ein gewisses Tätigwerden an der vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte für erforderlich. Als ausreichend erachtet werden jedoch auch Hilfs- und Nebentätigkeiten in ganz geringem Umfang, soweit der Mitarbeiter persönlich an der Tätigkeitsstätte erscheint. Dies war vorliegend der Fall.

Es lag nach Ansicht des Gerichts kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Denn es fehlte an den Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers, dieses typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen. Die Anforderungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte waren also erfüllt.