Ein Vertrag zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters der Gesellschaft muss einem Fremdvergleich standhalten. Ansonsten wird er steuerlich nicht anerkannt.
Hintergrund
Die klagende Personengesellschaft bestand aus 2 Gesellschaftern, die jeweils zu 50 % beteiligt waren. Die Ehefrau eines Kommanditisten schloss mit der Klägerin einen Mietvertrag über Geschäftsräume im eigenen Haus als Bürofläche ab. Zusätzlich zu den vermieteten Räumen war unentgeltlich ein weiterer Büroraum im Keller überlassen worden. Das Finanzamt stufte die Mietzahlungen an die Ehefrau des Kommanditisten als nicht abziehbare Betriebsausgaben ein. Denn die Büroräume im Haus der Ehefrau sah es als häusliches Arbeitszimmer an. Da der Kommanditist am Sitz der Klägerin ein Büro hatte, akzeptierte das Finanzamt die Zahlungen nur bis zur Grenze von 1.250 EUR.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass der zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Kommanditisten bestehende Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen war. Ob ein häusliches Arbeitszimmer vorlag, konnte deshalb dahingestellt bleiben. Bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines Gesellschafters ist zu prüfen, ob diese fremdüblich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, was hier der Fall war. Denn die beiden jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschafter regelten die Anmietung von Büroräumen von der jeweiligen Ehefrau in gegenseitiger Abstimmung. An der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bestanden deshalb aus Sicht des Finanzgerichts erhebliche Bedenken. Insbesondere bestanden Abweichungen zwischen den laut Mietvertrag vermieteten Räumen und den tatsächlichen Nutzungen. Über einzelne von der Gesellschaft genutzte Räume gab es zudem gar keinen Vertrag. Außerdem lag der vereinbarte Mietzins weit über den ortsüblichen Mieten für Büroräume. Letztendlich kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn die Vermieterin nicht die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters der Klägerin gewesen wäre.