Bauleistungen: Wann zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer erstattet werden kann

Geht ein Bauträger fälschlicherweise davon aus, dass er der als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen ist, kann er das Entfallen der unzutreffenden Besteuerung geltend machen, ohne dass dafür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

Hintergrund

M war selbstständiger Malermeister und vermietet daneben Wohnungen, die in seinem Alleineigentum standen. Für diese ließ er Instandhaltungsarbeiten durchführen. Dabei ging er zu Unrecht davon aus, dass er für diese Leistungen Steuerschuldner nach § 13b UstG war. Nachdem das Finanzamt nach einer Außenprüfung Änderungsbescheide erlassen hatte, in denen die von M angemeldete Umsatzsteuer weiterhin enthalten war, erhob M dagegen Einspruch. Er beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer um die nach § 13b UStG abgeführten Beträge. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Das Finanzgericht gab der Klage des M dagegen statt.

 

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Dieser entschied, dass der Änderung der angefochtenen Umsatzsteuer-Bescheide insbesondere nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstand.

Geht ein Bauträger rechtsirrig davon aus, dass er als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen ist, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben konnte das Gericht auch nicht in einer treuwidrigen Ausnutzung eines sog. “windfall profits”, also eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns, erkennen. Im vorliegenden Fall hätte es nämlich gar nicht zu einem solchen “windfall profit” kommen können. Denn sind wie im vorliegenden Fall Bauunternehmer und Leistungsempfänger beim Abschluss und bei der Durchführung des Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, wenn der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt und deshalb der Bauunternehmer befürchten muss, zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen zu werden. Dieser Anspruch ist abtretbar und eine eventuelle Abtretung muss das Finanzamt annehmen.