Eine Schenkung zwischen fremden Dritten muss bedingungslos erfolgen. Anders sieht das der Bundesfinanzhof bei einer Schenkung zwischen zusammen veranlagten Ehegatten. Hier ist der beschenkte Ehegatte auch dann spendenabzugsberechtigt, wenn er einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, diesen zu spenden.
Hintergrund
F hatte von ihrem Ehemann kurz vor dessen Tod einen Betrag von 400.000 EUR geschenkt bekommen. Von diesem Geld spendete sie Beträge von insgesamt 130.000 EUR an 2 gemeinnützige Vereine. Diese stellten ihr dafür Zuwendungsbestätigungen aus. Das Finanzamt versagte F den Abzug der Spenden als Sonderausgaben mit der Begründung, dass die Zahlung nicht freiwillig erfolgte, sondern sie dazu von ihrem Ehemann verpflichtet worden war.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Sollte es sich um eine Schenkung unter Auflage handeln, hat F nicht freiwillig gehandelt. Vielmehr war sie aufgrund der Auflage zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlung erfolgte auch nicht unentgeltlich, sondern es lag ein austauschähnliches Verhältnis vor, da F als Gegenleistung den Restbetrag der Schenkung behalten durfte. Schließlich war F auch nicht wirtschaftlich belastet, weil die Schenkung von vornherein um die Weiterleitungsverpflichtung gemindert war.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun klären, ob der verstorbene Ehemann der F den Geldbetrag mit der Auflage schenkte, einen Teilbetrag an die beiden Vereine weiterzugeben.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde die Auflage, dass F einen Teilbetrag von 130.000 EUR an die Vereine weiterleiten muss, einem Spendenabzug nicht entgegenstehen. Denn in diesem Fall liegt trotzdem sowohl eine freiwillige als auch eine unentgeltliche Zuwendung durch F an die Vereine vor. Auch von einer wirtschaftlichen Belastung der F ist in diesem Fall auszugehen. Denn wegen der Zusammenveranlagung der Eheleute wäre die unstreitig beim Ehemann gegebene wirtschaftliche Belastung der F zuzurechnen.