Die Erbschaftsteuerreform hatte sich aufgrund zahlreicher politischer Diskussionen verzögert. Das bedeutete aber nicht, dass die Steuer bei einem Erbfall nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erhoben werden durfte.
Hintergrund
Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Tante, die im August 2016 verstorben war. Nachdem das Finanzamt durch Bescheid Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie war der Ansicht, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17. Dezember 2014 bis zur Verkündung der gesetzlichen Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes eingetreten waren, keine Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden dürfen. Denn es mangelte an einer gültigen Rechtsgrundlage.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung ihres Erbschaftsteuerbescheides.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig war. Insbesondere stellte das Erbschaftsteuergesetz eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer für den im August 2016 eingetretenen Erbfall dar. Dies ergab sich aus der rückwirkenden Inkraftsetzung des “Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” vom 4. November 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016. Aufgrund einer speziellen Anwendungsregelung galten die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entstand.
Die Finanzrichter hielten sowohl die gesetzlich angeordnete Rückwirkung als auch die inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsvermögen für verfassungsgemäß. Daher war das Verfahren nicht auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.