Wird ein Garten im Rahmen eines Gesamtkonzepts angelegt, fällt diese Leistung umsatzsteuerlich insgesamt unter den Regelsteuersatz. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang gelieferten Pflanzen. Denn die Lieferung der Pflanzen bildet zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung.
Hintergrund
Eine GmbH, die den Garten- und Landschaftsbau betreibt, vereinbarte mit der Kundin F im Juni 2009 den Bau einer Gartenanlage gegen eine Pauschalvergütung. Die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen war in diesem Vertrag jedoch nicht enthalten. Für die Beschaffung der Pflanzen wollte F eigentlich die Firma L beauftragen, es kam aber kein Vertrag zustande. Stattdessen übernahm die GmbH die Pflanzenlieferung aufgrund einer “Vertragsergänzung” über das “Liefern und Einsetzen der Pflanzen, inkl. Anwachsgarantie”.
In ihrer Umsatzsteuererklärung setzte die GmbH die Pflanzenlieferung mit dem ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt sah hingegen die Pflanzenlieferungen als Bestandteil einer einheitlichen Leistung, nämlich der Erstellung einer Gartenanlage, an und wendete insgesamt den Regelsteuersatz an.
Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH Erfolg.
Entscheidung
Dagegen gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht. Er entschied, dass die Lieferung der Pflanzen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung darstellte. Denn durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten wurde eine Gartenanlage und damit etwas Eigenständiges Drittes geschaffen, hinter das die Pflanzenlieferungen und die Gartenbauarbeiten zurücktraten. Bei dieser Anlage waren die einzelnen Liefer- und Leistungselemente so eng miteinander verknüpft, dass etwas Neues entstand, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Für den untrennbaren Zusammenhang sprach darüber hinaus, dass die GmbH die Gewährleistung für das An- und Weiterwachsen der Pflanzen übernahm.