Wird ein Architekten- oder Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, handelt es sich um einen Leistungsvertrag, der der Bauausführung zuzurechnen ist. Deshalb gilt der Abschluss eines solchen Vertrags als Beginn der Herstellung des Gebäudes.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH, wollte eine neue Betriebshalle errichten. Mit Vertrag vom 13. April 2011 beauftragte sie die M-GmbH u.a. mit der Bauüberwachung. Im Dezember 2012 erteilte sie der Firma W den Auftrag zur Ausführung der Bauarbeiten.
Für die Jahre 2011 bis 2013 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage für die Investitionen, die mit dem Erstinvestitionsvorhaben “Erweiterung der Betriebsstätte in H” zusammenhingen. Dabei ging sie von einem Beginn des Bauvorhabens im April 2011 aus. Das Finanzamt sah dagegen den Abschluss des Bauvertrags im Dezember 2012 als Beginn des Erstinvestitionsvorhabens an. Deshalb könnten die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nur mit einem Zulagensatz von 5 % statt 7,5 % gefördert werden, die beweglichen Wirtschaftsgüter nur 10 % statt 15 %. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klägerin Recht und entschied: Ein Erstinvestitionsvorhaben, das sich aus mehreren Einzelinvestitionen zusammensetzt, beginnt in dem Zeitpunkt, zu dem mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen wurde. Im Falle der Herstellung eines Wirtschaftsguts ist das grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem mit seiner Herstellung begonnen worden ist. Abweichend davon gilt bei der Herstellung von Gebäuden, dass der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Beginn der Herstellung gilt.
Um einen solchen Vertrag handelt es sich nach Meinung des Bundesfinanzhofs bei dem zwischen der Klägerin und der M-GmbH abgeschlossenen Vertrag. Damit beauftragte die Klägerin die M-GmbH nicht nur mit der Erbringung von Planungsleistungen, sondern auch mit der Bauüberwachung. Spätestens die Bauüberwachung aber ist der Bauausführung zuzurechnen. Damit lag der Beginn des Erstinvestitionsvorhabens im Jahr 2011 und deshalb stand der Klägerin eine Zulage von 7,5 % für unbewegliche und von 15 % für bewegliche Wirtschaftsgüter zu.