Hat das Finanzamt einen verbleibenden Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende noch nicht gesondert festgestellt, muss das Finanzgericht ein Klageverfahren gegen die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide aussetzen.
Hintergrund
Die verheirateten Kläger errichteten mit 2 weiteren Gründungsstiftern im Jahr 2001 eine privatrechtliche Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dieser wandten sie ein im Miteigentum aller Stifter stehendes Grundstück zu. Stiftungsgeschäft und Grundstücksübertragung waren zunächst nur in schriftlicher Form erfolgt. Erst am 21. November 2003 erklärten die Stifter die Auflassung vor dem Notar. Die notarielle Urkunde enthielt den Hinweis, dass das Grundstück mit Wirkung zum 11. Juli 2001 übertragen wurde und dass Besitz, Nutzungen und Gefahr des zufälligen Untergangs sowie alle öffentlichen und privaten Lasten bereits durch den privatschriftlichen Einbringungsvertrag vom 11. Juli 2001 übergegangen waren. Im Jahr 2004 wurde die Stiftung als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Die Kläger machten für 2005 eine Zuwendung in den Vermögensstock der Stiftung anlässlich deren Neugründung geltend und beantragten, entsprechende Zuwendungen auch in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 als Sonderausgaben abzuziehen.
Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab und begründete dies damit, dass das Grundstück der Stiftung nicht im Jahr ihrer Gründung zugewandt worden war.
Das Finanzgericht gab den Klägern Recht.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bemängelte, dass das Finanzgericht die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens hätte anordnen müssen. Denn die erforderliche gesonderte Feststellung des Spendenvortrags war nicht durchgeführt worden. Deshalb hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren bis zu einem Betrag von 307.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei ist ein noch nicht verbrauchter Spendenvortrag zum Ende des Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid entfaltet als Grundlagenbescheid Bindungswirkung hinsichtlich des Grundes und der Höhe der steuerlichen Berücksichtigung einer Vermögensstockspende als Sonderausgabe im Rahmen späterer Einkommensteuerfestsetzungen innerhalb eines Verteilungszeitraums von maximal 10 Jahren.
Das Finanzgericht muss nun das Verfahren aussetzen, damit das Finanzamt den verbleibenden Spendenvortrag gesondert feststellen kann.