Wann die Zustimmung der GmbH-Gesellschafter eingeholt werden muss

Ein Geschäft kann unwirksam sein, wenn Geschäftsführer bei außergewöhnlichen Geschäften nicht die Zustimmung der Gesellschafter einholen. Dieses Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung besteht auch in der Liquidation fort.

 

Hintergrund

Eine GmbH mit 2 Gesellschaftern war Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks. Nachdem die Auflösung der GmbH beschlossen worden war, veräußerte einer der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Liquidator das Grundstück ohne Zustimmung seines Mitgesellschafters an einen gesellschaftsexternen Dritten.

Hiergegen klagte der übergangene Mitgesellschafter. Zur Begründung führte er an, die Veräußerung des Betriebsgrundstücks hätte zwingend seiner Zustimmung bedurft und war deswegen unwirksam.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten zunächst klar, dass eine automatische Unwirksamkeit des Verkaufs wegen der fehlenden Zustimmung des Mitgesellschafters nicht infrage kam. Zwar sieht das Aktiengesetz eine entsprechende Schutzvorschrift bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens vor. Dieses Schutzkonzept kann jedoch als Ausnahmeregelung nicht unbesehen auf die GmbH übertragen werden.

Aber auch GmbH-Geschäftsführer müssen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sei. Dieses Erfordernis ist Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung und besteht auch dann unverändert fort, wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Eine unterbliebene Zustimmung schlägt zwar grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Dennoch kann im Einzelfall die fehlende Zustimmung der Gesellschafter die Wirksamkeit des Vertrags beseitigen. In bestimmten Fällen – z. B. wenn ein Unternehmen als Ganzes verkauft werden soll – trifft den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt.