Auch wenn ein Mitarbeiter wiederholt befristet auf einer Baustelle eines Auftraggebers eingesetzt wird, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Das gilt selbst dann, wenn der Einsatz länger als 4 Jahre andauert.
Hintergrund
Der Kläger war als angestellter Elektromonteur seit 2010 ununterbrochen auf der Baustelle eines Kunden eingesetzt. Der Kunde erteilte jeweils befristete Aufträge von längstens 36 Monaten. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitgeber ordnete den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte zu. Für das Jahr 2014 rechnete der Kläger seine Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen ab, insbesondere machte er Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale. Seiner Ansicht nach war die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte geworden.
Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Ansicht des Finanzamts nicht an, sondern gab der Klage statt. Der Kläger hatte im Jahr 2014 keine erste Tätigkeitsstätte. Deshalb kann er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber war maßgeblich, ob der Kläger der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen wurde. Hierfür war nicht darauf abzustellen, dass der Kläger rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr war im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Aufgrund der im vorliegenden Fall immer nur befristeten Beauftragung durch den Auftraggeber war dies nicht der Fall.