GmbH-Gesellschafterliste: Welche formalen Anforderungen beachtet werden müssen

Mit Einführung der Gesellschafterlistenverordnung sollten Unsicherheiten behoben und einheitliche Richtlinien geschaffen werden. Insbesondere ist die Aufnahme einer Veränderungsspalte in die GmbH-Gesellschafterliste vorgesehen. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin besteht jedoch dazu nicht in jedem Fall eine Pflicht.

 

Hintergrund

Der Notar reichte für die GmbH die aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister des Amtsgerichts ein. Das Amtsgericht lehnte die Übernahme der Gesellschafterliste in das elektronische Handelsregister ab. Begründung: Es fehlte die erforderliche Veränderungsspalte. Dagegen wandte sich der Notar mit seiner Beschwerde.

 

Entscheidung

Das Kammergericht gab dem Notar Recht und half seiner Beschwerde ab. Es wies das Amtsgericht an, die Gesellschafterliste auch ohne Veränderungsspalte aufzunehmen. Zur Begründung führten die Richter aus: Auch nach Inkrafttreten der neuen Gesellschafterlistenverordnung ist nur vorgesehen, dass Veränderungen in der Veränderungsspalte kenntlich zu machen sind. Solange keine Pflicht besteht, die Veränderungen in der Veränderungsspalte einzutragen, darf das Registergericht nicht verlangen, dass die Gesellschafterliste um eine leere Veränderungsspalte ergänzt wird.