Trägt ein Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, kann er diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit.
Hintergrund
Dem Kläger entstanden Krankheitskosten. Um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen, machte er diese jedoch gegenüber seiner Krankenkasse nicht geltend, sondern trug sie selbst. Die selbst getragenen Krankheitskosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Verzicht des Klägers auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen ließ. Dies galt selbst dann, wenn dieser Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich für ihn vorteilhaft war. Denn der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entstand, führte nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse.
Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, erscheint eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit als nicht gerechtfertigt. Denn Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nicht, dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme seiner Versicherung zu ersparen, wenn dies für ihn zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien durch eine Beitragsrückerstattung führt.