Wenn Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden: Steuerfreie Einnahmen oder negative Sonderausgaben?

Erstattungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfreie Einnahmen. Sie stellen keine negativen Sonderausgaben dar. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus.

 

Hintergrund

Die Kläger wurden im Jahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hatte 2010, 2011 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet worden war, beantragte sie im Jahr 2016 die Erstattung dieser Beiträge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattete ihr den vollen Betrag von rund 2.780 EUR im Jahr 2017. Das Finanzamt berücksichtigte den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen der zusammenveranlagten Ehegatten. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass es sich um eine steuerfreie Leistung handelte.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Erstattung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Unrecht mit den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen der Kläger verrechnete. Bei der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen handelt es sich grundsätzlich um eine steuerbare Einnahme.

Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen gehört zu den sonstigen Einkünften.

Jedoch war die als steuerbare Einnahme zu qualifizierende Beitragserstattung als steuerfrei zu bewerten. Dass es sich bei der Erstattung um eine steuerbare Einnahme handelte, leitete das Gericht aus der Regelung des § 3 Nr. 3 b) EStG ab. Demnach sind u. a. “Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286 d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch” steuerfrei. Die Vorschrift war explizit auf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen zugeschnitten. Es würde der gesetzgeberischen Entscheidung widersprechen, wenn die Erstattung als negative Sonderausgabe behandelt wird.