Wer steuerlich unzuverlässig ist, bekommt keine Umsatzsteuernummer

Wurden in der Vergangenheit steuerliche Pflichten in erheblichem Maße verletzt, darf das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke versagen. Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für eine beabsichtigte betrügerische Verwendung bestehen.

 

Hintergrund

Der Antragsteller war u. a. als Software-Entwickler tätig. Dieser Tätigkeit ging er zum Teil als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und zum Teil einzelunternehmerisch nach. Für das Jahr 2013 hatte er keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer wurde nicht beglichen. In der Folgezeit wurden weitere einzelunternehmerische Tätigkeiten an- und wieder abgemeldet, Steuererklärungen teilweise nicht eingereicht und Steuernachforderungen nicht pünktlich bezahlt.

Am 3.Juli 2018 reichte der Antragsteller einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt ein. Darin erklärte er, seit dem 1.März 2018 als Unternehmensberater tätig zu sein. Er erwartete im Jahr 2018 Umsätze in Höhe von 10.000 EUR. Mit Bescheid vom 31.Oktober 2018 versagte das Finanzamt dem Antragsteller eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Zu diesem Zeitpunkt war ein Betrag in Höhe von rund 50.000 EUR offen und fällig. Dieser setzte sich ausschließlich aus Einkommensteuer, Maßstabsteuern und Nebenleistungen zusammen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer hat. Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigkeitwerden zu beabsichtigen, haben zwar Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Das gilt allerdings nicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird. Nach den Feststellungen des Gerichts verletzte der Antragsteller in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Maße.

Dem Finanzamt standen nach Ansicht des Finanzgerichts auch keine anderen Mittel zur Verfügung, um den Ausfall von Umsatzsteuerforderungen zu verhindern. Da die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellte, konnte das Finanzamt kein Gewerbeuntersagungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg anregen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller Umsatzsteuervergütungen anmelden sollte.