1 %-Regelung bei Dienstwagen: Garagenkosten mindern nicht geldwerten Vorteil

Arbeitnehmer dürfen die anteiligen Kosten für ihre heimische Garage nicht im Rahmen der 1 %-Regelung bei der privaten Dienstwagennutzung abziehen. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug freiwillig und ohne Verpflichtung durch den Arbeitgeber in der Garage abgestellt wird.

Hintergrund

Der Kläger versteuerte die private Nutzung seines Dienstwagens nach der 1 %-Methode. In seiner Einkommensteuererklärung minderte er seinen zu versteuernden geldwerten Vorteil um die Kosten seiner privaten Garage. Er berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten mindernd beim geldwerten Vorteil berücksichtigt werden können. Darüber hinaus wandte er ein, dass er durch den Arbeitgeber verpflichtet war, den Dienstwagen sicher unterzustellen. Diesbezüglich legte er 2 Arbeitgeberbescheinigungen vor, aus denen sich eine entsprechende Vereinbarung ergab. Das Finanzamt lehnte eine Minderung des geldwerten Vorteils um die Garagenkosten ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nur solche Aufwendungen des Arbeitnehmers dürfen den geldwerten Vorteil mindern, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen und damit zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Klauseln oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs notwendig sind.

Im vorliegenden Fall erfüllten die Garagenkosten diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere war die Unterbringung des Dienstwagens in einer Garage zur Inbetriebnahme und zum laufenden Betrieb des Fahrzeugs nicht notwendig. Darüber hinaus war das Abstellen in einer Garage nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überhaupt erst überlassen wurde. Aus den vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers ergab sich nur, dass die Unterstellung in der Garage vereinbart, nicht jedoch, dass sie vertragliche Pflicht war.