Bewirtungskosten: Vorsteuerabzug auch ohne Bewirtungsbeleg?

Wer gegen die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen verstößt, muss nicht gleich um den Vorsteuerabzug bangen – zumindest dann nicht, wenn die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Hintergrund

Der Kläger war als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Für das Jahr 2013 machte er Vorsteuern in Höhe von 641 EUR für von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung auf den Bewirtungsbelegen fehlten. Obwohl der Kläger im Einspruchsverfahren die fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nachholte, blieb das Finanzamt bei seiner ablehnenden Haltung.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige zeitnah und fortlaufend schriftlich angeben: den Ort, den Tag, die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Dass diese Formerfordernisse erst nachträglich im Einspruchsverfahren, also erst 4 Jahre nach erfolgter Bewirtung, stattfand, schloss nach Auffassung des Finanzgerichts den Vorsteuerabzug nicht aus. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führte nämlich nicht gleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Vielmehr war für die Richter umsatzsteuerlich allein entscheidend, ob der Bewirtungsaufwand betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen war. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften hätte eine nicht zulässige Belastung des Steuerpflichtigen dargestellt.

Ein weiteres Argument, das für den Vorsteuerabzug sprach: Aufgrund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzugs für eine steuerneutrale Umsatzbesteuerung legt der Europäische Gerichtshof den Vorsteuerabzug einschränkende Formerfordernisse grundsätzlich restriktiv aus. Deshalb kann z. B. auch eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden.