Gewerbliche Beteiligungseinkünfte und Abfärbewirkung

Für Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft gibt es bei der Abfärberegelung keine Bagatellgrenze. Jedoch unterliegen umqualifizierte gewerbliche Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.

Hintergrund

Die X-KG erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Im Jahr 2008 übertrug ein Komplementär seine Beteiligungen an 2 Flugzeugleasingfonds (GmbH u. Co. KGs) unentgeltlich auf die X-KG. Das Vermögen der Fonds bestand jeweils aus einem Flugzeug, das 2008 verkauft wurde. Aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte stellte das Finanzamt ab 2008 sämtliche Einkünfte der X-KG entsprechend der sog. Abfärberegelung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.

Das Finanzamt vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit der X-KG durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte infiziert waren und stellte dementsprechend für 2011 ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Die X-KG wandte ein, dass angesichts des geringen Anteils der zugerechneten Beteiligungseinkünfte die Anwendung der Abfärberegelung unverhältnismäßig war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hielt die Abfärberegelung in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Bagatellgrenze für verfassungsgemäß. Zwar können die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die sich an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligen, in dieser Personengesellschaft keine weiteren Einkunftsarten verwirklichen, da die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als solche als Gewerbebetrieb gilt. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Einzelpersonen ist in einkommensteuerlicher Sicht jedoch sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich um eine grundsätzlich zulässige Typisierung zwecks Erleichterung der Einkünfteermittlung durch Konzentration auf nur eine Einkunftsart. Im Hinblick auf den verfolgten Zweck ist die Regelung auch verhältnismäßig. Insbesondere besteht die Möglichkeit, der Abfärbung durch entsprechende Gestaltungen, z. B. durch die Gründung einer zweiten personenidentischen Gesellschaft, zu entgehen.

Im Hinblick auf die Gewerbesteuer ist die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Nur so wird eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.