Grundstück aus Betriebsvermögen: Wie wird der Gewinn ermittelt?

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines Grundstücks muss als fiktive Anschaffungskosten der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu Grunde gelegt werden, nicht der Buchwert.

Hintergrund

Eine Altenteilerwohnung war durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und damit steuerfrei ins Privatvermögen überführt worden. Später wurde diese Wohnung verkauft. Der Kläger stritt mit dem Finanzamt darüber, wie der Veräußerungsgewinn des innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme veräußerten Hausgartens zu ermitteln war.

Das Finanzamt ging davon aus, dass bei Veräußerung eines Grundstücks, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wurde, an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert tritt, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist. Eine Ausnahme gilt, wenn bei der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen der Entnahmegewinn kraft gesetzlicher Regelung bei der Besteuerung außer Ansatz geblieben ist, wie dies vorliegend der Fall war. Dann tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation des Finanzamts nicht und gab dem Kläger Recht. Dem Ansatz des Buchwertes anstelle des Teilwerts im Zeitpunkt der Entnahme als fiktive Anschaffungskosten stand der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Denn § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 EStG verweist ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der den Teilwert als Entnahmewert bestimmt. Dieser Verweis ist nach Auffassung des Finanzgerichts folgerichtig und konsequent, denn mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung galt die Wohnung als entnommen. Diese kraft gesetzlicher Regelung erfolgte Entnahme stellte keine Buchwert-Entnahme dar. Denn aus der Formulierung folgt, dass ein Entnahmegewinn nicht in die Gewinnermittlung einbezogen bzw. nicht der Besteuerung unterworfen wird. Damit hat der Gesetzgeber keiner Buchwert-Entnahme zugesprochen, sondern nur den ermittelten Entnahmegewinn von der Besteuerung freigestellt.