Wer sein privates Badezimmer renoviert oder umbaut, darf die entsprechenden Aufwendungen steuerlich nicht als Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Denn die Renovierungskosten rechnen nicht zu den gesamten Gebäudekosten.
Hintergrund
Der Kläger S war Steuerberater und betrieb seine Beratertätigkeit von einem häuslichen Arbeitszimmer aus, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des S darstellte. Das Arbeitszimmer befand sich in dem Einfamilienhaus, das S zusammen mit seiner Ehefrau gehörte. Von der Wohnfläche entfielen 8,43 % auf das Arbeitszimmer. Im Jahr 2012 bauten die Eheleute das Badezimmer und den davor liegenden Flur umfassend um. Außerdem wurden einige Rollläden erneuert. Von den Gesamtaufwendungen von 52.000 EUR für das Wohnhaus inklusive Renovierung setzten sie den Flächenanteil von 8,43 % = 4.400 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben des S ab.
Das Finanzamt berücksichtigte neben anderen Aufwendungen von den Renovierungskosten lediglich die Kosten für den Austausch einer Türe (980 EUR), da nur dieser Aufwand dem Arbeitszimmer unmittelbar zuzurechnen war. Das Finanzgericht erkannte dagegen auch die Umbaukosten anteilig als Arbeitszimmerkosten an.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Renovierungskosten für Bad und Flur nicht berücksichtigt werden konnten.
Voraussetzung für den Abzug von Arbeitszimmerkosten ist insbesondere, dass die Aufwendungen tatsächlich das Arbeitszimmer und nicht die privaten Wohnräume betreffen. Soweit die Kosten nicht nur das Arbeitszimmer, sondern das Gebäude insgesamt betreffen, ist lediglich der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Hauses ermittelt.
Nicht abzugsfähig sind dagegen Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Die Renovierungskosten für Bad und Flur waren dem Arbeitszimmer nicht direkt zuzuordnen. Sie waren aber auch nicht als Kosten zu werten, die das gesamte Gebäude betreffen und als solche anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden könnten. Anders als z. B. Arbeiten am Dach oder an der Fassade betreffen Arbeiten zur Renovierung oder zum Umbau des Badezimmers nicht das Gebäude selbst, sondern einen bestimmten Raum innerhalb des Gebäudes, der im vorliegenden Fall ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Abzustellen war also darauf, ob das gesamte Gebäude oder ein einzelner Raum betroffen ist (raumbezogene Betrachtung).