Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung im Folgejahr durch eine Neuausstellung, kann er das ursprüngliche Ausstellungsdatum beibehalten. Dies steht dem Vorsteuerabzug im Korrekturjahr nicht entgegen.
Hintergrund
Die Klägerin machte 2010 aus sog. Schlussrechnungen den Vorsteuerabzug geltend. Diese hatte sie im Laufe mehrerer Jahre insgesamt 4-mal korrigiert, geändert bzw. neu ausgestellt. Insbesondere wurden Rechnungen aus dem Jahr 2007 nach einer Beanstandung durch die Finanzverwaltung im Jahr 2010 geändert bzw. neu ausgestellt. Sie enthielten allerdings lediglich das ursprüngliche Rechnungsdatum “1. Mai 2007”. Das Finanzamt verweigerte aus diesen Rechnungen den Vorsteuerabzug.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen im Jahr 2010 geltend machen konnte. Das für eine ordnungsgemäße Rechnung erforderliche Ausstellungsdatum ist grundsätzlich das Rechnungsdatum, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Insoweit dürfte es nicht den Anforderungen genügen, wenn ein willkürliches Datum, welches mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung in keinem Zusammenhang steht, oder ein fehlerhaftes Datum als Ausstellungdatum angegeben wird.
Im vorliegenden Fall war das Ausstellungsdatum der Schlussrechnungen aber kein fehlerhaftes Datum, auch wenn diese Rechnungen tatsächlich im Jahr 2010 ausgestellt wurden. Es handelte sich bei dem angegebenen Datum “1. Mai 2007” nur um das ursprüngliche Datum der unvollständigen Erstrechnungen. Für einen Fall, in dem die gesamte Rechnung noch einmal neu erstellt wird, schien es im Hinblick auf die Folgen eines unrichtigen Steuerausweises nachvollziehbar, weiterhin das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu verwenden, zumal die Rechnungen keinen Vermerk enthielten, dass es sich um berichtigte Rechnungen handelte.
Soweit nach der neueren Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung berichtigt werden kann, führte dies hier nicht dazu, dass die Klägerin ihr Vorsteuerabzugsrecht aus den Rechnungen, welche die Rechnungen vom 1. Mai 2007 berichtigen bzw. die fehlenden Angaben (Steuernummer und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers) ergänzen, deshalb nicht mehr beanspruchen konnte, weil für den Besteuerungszeitraum 2007 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.