Obwohl eine Lohnbuchhalterin Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber selbstständig ausführte, lag eine Scheinselbstständigkeit vor. Denn die Buchhalterin war in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert.
Hintergrund
Die Lohnbuchhalterin war seit dem Jahr 2008 für das klagende Unternehmen auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 EUR beschäftigt. Die Tätigkeit führte die Lohnbuchhalterin hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte auch dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.
Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Lohnbuchhalterin in der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit seiner Klage.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts lag keine selbstständige Tätigkeit der Lohnbuchhalterin vor. Vielmehr übte sie die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung war die Eingliederung der Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens.
Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ergab sich daraus, dass die Lohnbuchhalterin das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens nutzte. Darüber hinaus arbeitete sie im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeitern des Unternehmens zusammen. Auch erbrachte die Lohnbuchhalterin die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person und war von Weisungen der Klägerin abhängig. Ferner sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital einsetzte. Schließlich trug sie auch aufgrund der Zahlung eines Festgehaltes kein Unternehmerrisiko.
Dass die Lohnbuchhalterin die Tätigkeit für das Unternehmen nur in Teilzeit ausübte und darüber hinaus noch weiteren Teilzeittätigkeiten nachging, war für die Richter ohne Bedeutung.