Um einen Antrag auf schlichte Änderung zu konkretisieren, genügt es, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Klagefrist die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen benennt. Die Abgabe einer Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Hintergrund
Weil die Kläger keine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben hatten, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, weil keine Begründung eingereicht wurde. Innerhalb der Klagefrist stellten die Kläger beim Finanzamt den Antrag, den Einkommensteuer-Bescheid zu ändern und die Einkommensteuer gemäß der beigefügten Bezeichnung und Berechnung der Besteuerungsgrundlagen festzusetzen. Das Finanzamt lehnte jedoch diese Änderung ab, da die unterschriebene Steuererklärung erst nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzamt eingegangen war. Der dagegen erhobene Einspruch hatte mangels Begründung keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Antrag der Kläger auf schlichte Änderung zu Unrecht abgelehnt hatte. Denn die Kläger hatten durch die innerhalb der Klagefrist erfolgte Angabe der der Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen ihren Antrag in ausreichendem Maße konkretisiert. Das Finanzamt konnte daraus eindeutig erkennen, in welchen Punkten die Kläger mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden waren. Es hätte sich also auf die Überprüfung dieser Punkte beschränken können, sodass eine Gesamtaufrollung des Falles nicht notwendig war.
Es widersprach nicht dem Gesetzeszweck, dass die Steuererklärung erst nach der Klagefrist eingereicht wurde. Vielmehr wird in einem solchen Fall die bezweckte Entlastung der Gerichte dadurch erreicht, dass die Steuerpflichtigen dann keine Klage erheben müssten, sondern das Verfahren beim Finanzamt verbleibt.