Warum der Unterricht in der Fahrschule nicht umsatzsteuerfrei ist

Fahrschulunterricht, mit dem die Fahrerlaubnisklassen B und C1 erworben werden können, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Insbesondere stellt er einen spezialisierten Unterricht dar, der nicht unter den Begriff des steuerbegünstigten Schul- und Hochschulunterrichts fällt.

Hintergrund

Die X-GmbH betrieb eine Fahrschule und erbrachte u. a. Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1. X wies in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Leistungen der Umsatzsteuer unterlagen und setzte Umsatzsteuer fest. Den Antrag der X, die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabzusetzen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage der X hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg, da keine Steuerbefreiung nach nationalem Recht zulässig war und nach Unionsrecht kein Schul- oder Hochschulunterricht vorlag.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht vorlagen und wies die Revision der X als unbegründet zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt, da weder eine staatliche Genehmigung noch eine landesrechtliche Erlaubnis vorlag. Es lag auch keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.

Da X weder eine Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes noch eine öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung war, waren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung insoweit ebenfalls nicht erfüllt.

Auch war keine Steuerbefreiung nach Unionsrecht möglich. Die Steuerbefreiung für “Schul- und Hochschulunterrichtumfasst nämlich nur Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben. Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen.

Fahrunterricht in einer Fahrschule ist jedoch ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Er fällt deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts.