Warum Rentenberater keine Freiberufler sind

Rentenberater sind gewerblich tätig, denn ihre Tätigkeit ist hinsichtlich der Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit nicht mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters vergleichbar.

Hintergrund

Die Klägerin schloss ein Studium an einer Verwaltungsfachhochschule mit den Fachgebieten der Rentenversicherung und der Sozialversicherung als Diplom-Verwaltungswirtin (FH) ab. Sie arbeitete zuletzt im Rechtsbehelfsbereich der Landesversicherungsanstalt und erhielt die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater nach dem Rechtsberatungsgesetz. Seit dem Jahr 2009 ist sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Rentenberaterin im Rechtsdienstleistungsregister des Landessozialgerichts eingetragen.

Für die Jahre 2010 und 2011 erklärte die Klägerin freiberufliche Einkünfte. Das Finanzamt nahm dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und erließ entsprechende Gewerbesteuer-Messbescheide. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da nach Meinung der Richter hinsichtlich Tiefe und Breite keine mit dem Beruf des Rechtsanwalts vergleichbare Ausbildung vorlag.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof verneinte die Ähnlichkeit der Tätigkeit als Rentenberater zu einem Katalogberuf sowie das Vorliegen einer sonstigen selbstständigen Arbeit und wies die Revision der Klägerin zurück.

Ein einem Katalogberuf ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der Katalogberufe verglichen werden kann. Eine Ähnlichkeit zu einer Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten genügt nicht. Vielmehr müssen die ähnlichen Berufe speziell einem der im Gesetz aufgezählten Berufe ähnlich sein. Erforderlich ist die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen werden. Die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i. S. d. Katalogberufs geben. Es genügt daher nicht, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die auch von den Angehörigen der Katalogberufe ausgeübt wird. Die ausgeübte Tätigkeit darf auch nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen.

Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Tätigkeit der Klägerin als Rentenberaterin keinem der Katalogberufe ähnlich. Eine Ähnlichkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts schied bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Ausbildung aus. Zwar erwarb die Klägerin als Verwaltungswirtin neben Grundkenntnissen im allgemeinen öffentlichen Recht und Zivilrecht insbesondere Kenntnisse im Sozialrecht, einer Spezialmaterie des öffentlichen Rechts. Es fehlten jedoch Kenntnisse in anderen Spezialmaterien des öffentlichen Rechts sowie in den Spezialbereichen des Zivil- oder Strafrechts. Zudem war das Aufgabengebiet des Rentenberaters gegenüber dem des Rechtsanwalts, der in allen Rechtsangelegenheiten tätig werden kann, erheblich beschränkt. Es bestand auch keine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters. Die Ausbildung der Klägerin umfasste nicht die Gebiete der steuerlichen Ausbildung. Ihre Tätigkeit wies ebenfalls keine Überschneidungen zu der eines Steuerberaters auf. Denn die Beratungen fanden auf gänzlich unterschiedlichen Rechtsgebieten statt.

Weiterhin lagen keine Einkünfte aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit vor. Beratungsleistungen fallen nur dann in den Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Norm, wenn sie ihrer Art nach den dort genannten Regelbeispielen ähnlich sind. Das sind z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Die Tätigkeit des Rentenberaters war jedoch keinem der Regelbeispiele ähnlich. Die Tätigkeit der Klägerin war vielmehr im Schwerpunkt beratender Natur und nicht – wie die eines Vermögensverwalters – dadurch geprägt, dass sie das ihr anvertraute Vermögen ihrer Kunden verwaltete.