Bewohnt ein alleinstehender Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer, hat er dort keinen eigenen Hausstand. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung werden auch dann nicht steuerlich anerkannt, wenn am Ort der elterlichen Wohnung der Lebensmittelpunkt liegt.
Hintergrund
Der Kläger war ein unverheirateter Polizist und bewohnte nach Beendigung seiner Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer. Am Ort des Polizeireviers unterhielt er eine Unterkunft. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung erkannte das Finanzamt nicht an, obwohl der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am elterlichen Wohnort hatte und er sich an den Haushaltskosten der Eltern beteiligte.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Zimmer im Haushalt der Eltern keinen eigenen Hausstand darstellte.
Grundsätzlich gilt: Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer liegt die Führung eines eigenen Hausstands am Wohnort in der Regel nicht vor, wenn er nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt. Eine Kostenbeteiligung ändert daran nichts. Die elterliche Wohnung kann zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber kein eigener Hausstand.
Deshalb lehnten auch die Finanzrichter wie das Finanzamt einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab.