Kündigung wegen gefälschter Akten

Wer Schriftsätze fälscht, um die eigene Nachlässigkeit der Arbeitspflicht zu ver-schleiern, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das hat das BAG in letzter Instanz entschieden und erklärte die ordentliche Kündigung einer Sekretärin für rechtens (Az. 2 AZR 638/13).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014 – 2 AZR 638/13