Mehraktige Berufsausbildung: Verspätete Mitteilung an die Familienkasse nicht schädlich

Ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium stellen eine einheitliche Erstausbildung dar. Aber gilt das auch, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wurde? Das Finanzgericht Münster meint ja.

 

Hintergrund

Der Sohn des Klägers schloss sein Bachelorstudium im April 2015 ab. Sein Ausbildungsbetrieb beschäftigte ihn seit 12.Februar 2015 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Im September 2015 begann der Sohn ein berufsbegleitendes Masterstudium. Nach Auffassung der Familienkasse bestand seit Mai 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr, da das Masterstudium ein weiterbildender Studiengang war, der die Erstausbildung nicht fortführte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass der Sohn seine erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet hatte. Die erstmalige Berufsausbildung endete erst mit Abschluss des Masterstudiums. Die Richter stellten fest, dass eine erstmalige Berufsausbildung nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein muss. Entscheidend sind das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ausbildungsmaßnahme feststehen.

Im vorliegenden Fall standen die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Der Umstand, dass der Kläger der Familienkasse erst im Juli 2017 mitgeteilt hat, dass der Sohn bereits am 1.September 2015 mit dem Masterstudium begonnen hatte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Ansicht der Richter war der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wird, nur ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags.