Wenn eine Prüferbilanz fehlerhaft ist

Wenn das Finanzamt fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweicht, wird der entsprechende Bilanzierungsfehler nicht Teil der Steuerbilanz. Daraus folgt, dass insoweit keine abweichende Veranlagungsbilanz entsteht. Eine Korrektur in den Folgejahren ist damit nicht möglich.

 

Hintergrund

Das Finanzamt erließ aufgrund einer Betriebsprüfung beim Organträger geänderte Umsatzsteuerbescheide. Diese führten zunächst zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Organträgers an das Finanzamt.

Hinsichtlich der Organgesellschaft war das Finanzamt der Auffassung, dass diese wegen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der hieraus resultierenden Ausgleichspflicht in den Jahren 2003 bis 2005 entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Organträgerin in Ihren Jahresabschlüssen passivieren musste. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt zugunsten der Organgesellschaft einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005. Gegen diese wurde kein Einspruch eingelegt.

Im Rahmen einer für die Folgejahre durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Organgesellschaft die Feststellungen der Vor-Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuerverbindlichkeiten in ihren Bilanzen ab 2006 nicht fortgeführt hatte. Aufgrund der Korrektur der Gutschriften im Jahr 2008 und der Berücksichtigung des streitigen Vorsteuerbetrags bei der Umsatzsteuervoranmeldung der Organträgerin für den Monat Oktober 2008 hätte die Steuerpflichtige nach Meinung des Finanzamts zum 31.Dezember 2008 eine Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin in eben dieser Höhe aktivieren müssen. Dadurch wäre die in gleicher Höhe in der Passivierung fortzuführende Umsatzsteuerverbindlichkeit entfallen. Folglich erhöhte das Finanzamt den Gewinn für das Streitjahr, ging jedoch von einem abweichenden Betrag aus.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht in der Prüferbilanz zum 31.Dezember 2005 eine Umsatzsteuer-Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin passiviert hatte. Die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen hatte diese Verbindlichkeit in ihren Bilanzen für 2006 bis 2008 nicht fortgeführt. Deshalb konnte der unzutreffende Bilanzansatz auch nicht für den Betriebsvermögensvergleich des Streitjahres 2008 herangezogen und gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs gelten nämlich insoweit nur zwischen Bilanzen, die der Steuerpflichtige selbst aufgestellt bzw. berichtigt hat und die der Veranlagung des Vorjahres zugrunde lagen.

Der Besteuerung des Streitjahres war auch nicht eine abweichende Prüferbilanz zugrunde zu legen, die die zum 31.Dezember 2007 streitige Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin enthielt. Denn dieser Bilanzansatz war fehlerhaft. Die Organgesellschaft hatte ihn zutreffend nicht übernommen und in den Jahren 2006 bis 2008 fortgeführt. Der formelle Bilanzenzusammenhang greift daher nicht ein. Er gilt nur zwischen vom Steuerpflichtigen selbst aufgestellten bzw. berichtigten Bilanzen.