Unterhaltszahlung an die Eltern: Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich

Zahlt ein Kind für ein Elternteil, das krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht ist, Unterhalt, gehören diese Leistungen zu den abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.

 

Hintergrund

Die verheiratete Klägerin zahlte ihrer Mutter Unterhalt. Diese Unterhaltszahlungen machte sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Zwar erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach an. Aufgrund der vom Finanzamt berechneten zumutbaren Belastung aufgrund der Einkommen beider Eheleute blieben diese jedoch ohne steuerliche Auswirkung.

Die Klägerin machte geltend, dass die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht sachgerecht war, weil die besondere Belastung allein die Klägerin traf. Auch war allein ihr Einkommen maßgebend für die Berechnung des an ihre Mutter zu zahlenden Unterhalts.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde gelegt wird. Das gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall nur ein Ehegatte, hier die Klägerin, zum Unterhalt verpflichtet war. Bei der Bestimmung der zumutbaren Belastung wird mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen (im Plural) gerechnet. Aufgrund der von den Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten diesen gemeinsam zugerechnet und sie dann gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt.