Blockheizkraftwerk: Wohnungseigentümergemeinschaft kann zur gewerblichen Mitunternehmerschaft werden

Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, liegt eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor. Das gilt auch ohne die Errichtung einer GbR.

 

Hintergrund

Zu der Wohnanlage gehörte ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Dieses lieferte nicht nur Heizung und Strom für die Wohnungen, sondern stellte auch Strom an Versorger gegen Entgelt zur Verfügung. Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümer einer Wohnung wandten ein, dass nicht die Eigentümergemeinschaft hätte gewerblich tätig sein können, sondern allenfalls eine daneben von den Eigentümern errichtete GbR. Deshalb waren sie der Meinung, dass der Bescheid aufzuheben war. Das Finanzgericht wies die Klage zurück.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts im Wesentlichen an. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann aufgrund ihrer zivilrechtlichen Verselbstständigung ein dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis ähnlich einer Personengesellschaft darstellen und damit steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln sein, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können also Mitunternehmerinitiative entfalten und tragen Mitunternehmerrisiko. Insbesondere ist der Verwalter an die Weisungen der Eigentümer gebunden und diese sind anteilig am Gewinn und Verlust beteiligt.

Deshalb stellte der Bundesfinanzhof fest, dass das Feststellungsverfahren für die Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen war. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft innerhalb ihres Verbandszwecks (Verwaltungstätigkeit) tätig wird. Die Lieferung von Strom kann sich innerhalb dieses Zwecks halten, wenn der Strom von einem eigenen BKHW erzeugt wird, das hauptsächlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient, solange der zusätzlich erzeugte Strom nur ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist. Da sich vorliegend die Eigentümer weder ausdrücklich noch konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen hatten, waren die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert festzustellen.