Kann ein Arbeitnehmer ein Einsatzfahrzeug auch privat nutzen, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich für viele Einsätze eingesetzt wird und der Arbeitnehmer es ständig mit sich führen muss.
Hintergrund
Der ehrenamtliche Leiter der Freiwilligen Feuerwehr war auch als Brandschutztechniker bei der Stadt vollbeschäftigt. Ihm wurde ein Feuerwehreinsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er rund um die Uhr nutzen konnte. Insbesondere unternahm er damit regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Mittagsheimfahrten. Er nutzte es aber auch, um an mehreren Tagen der Woche zu Feuerwehreinsätzen zu gelangen oder um andere Aufgaben aus seiner Tätigkeit als Leiter der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen. Das Finanzamt wollte die Stadt für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung nehmen.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorlag und deshalb kein geldwerter Vorteil zu versteuern war. Das Interesse, das Einsatzfahrzeug auch privat nutzen zu können, trat hinter dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse zurück. Der Einsatzleiter nutzte das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr. Er überließ das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter. Zudem verpflichtete er sich, das Fahrzeug ständig mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen. In diesem Fall stellte die Möglichkeit zur privaten Nutzung keinen geldwerten Vorteil dar.