Wertlose Aktien: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich?

Werden endgültig wertlos gewordene Aktien aus einem Depot ausgebucht, kann der Vermögensverlust steuerlich geltend gemacht werden – sagt zumindest das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

 

Hintergrund

Der Kläger erwarb im Januar 2010 insgesamt 10.000 Aktien zu einem Kaufpreis von 5.400 EUR. Diese hielt er im Privatvermögen. Im Juni 2011 teilte die depotführende Bank dem Kläger mit, dass seine Aktien als wertlos eingestuft wurden. Die Anteile wurden daher ersatzlos aus dem Depot ausgebucht. Das Finanzamt erkannte den entsprechenden Verlust nicht als Verlust aus Kapitalvermögen an. Seiner Meinung nach handelte es sich bei einem Forderungsausfall oder einer Kapitalgesellschaftsliquidation nicht um eine Veräußerung im Sinne des Gesetzes.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Kläger Recht. Dieses erkannte den Verlust aus der Ausbuchung der wertlos gewordenen Aktien an. Denn auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft galt als Veräußerung. Und nach Meinung des Finanzgerichts war der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang einer Kapitalgesellschaft als (ausbleibende) “Rückzahlung” in diesem Sinne zu verstehen.

Das Finanzgericht verwies auf die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Daraus ergab sich, dass auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führt und es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied macht, ob eine Forderung kurz vor dem Ausfall “zu Null” verkauft oder mangels Käufer behalten wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts gab es keinen Anlass dafür, den Untergang einer Aktie steuerlich anders zu behandeln als den Untergang einer Darlehensforderung.