Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Übungsleiter-Freibetrag nicht überschreiten. Allerdings darf die Tätigkeit nicht als Liebhaberei gelten.

 

Hintergrund

A erzielte aus einer Tätigkeit als Übungsleiter Einnahmen i. H. v. 108 EUR. Dabei entstanden Ausgaben i. H. v. rund 608 EUR. Die Differenz von 500 EUR machte A in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte den Verlustabzug ab. Denn die Ausgaben überstiegen nicht den Übungsleiter-Freibetrag.

Vor dem Finanzgericht hatte jedoch die Klage des A Erfolg.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzgericht zu Recht die Abziehbarkeit des Verlustes aus der Übungsleitertätigkeit bejaht hatte. Trotzdem hob der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache zurück. Denn das Finanzgericht hatte nicht geprüft, ob A seine Tätigkeit als Übungsleiter mit Gewinnerzielungsabsicht betrieb.

  • 3 Nr. 26 Satz 2 EStG kam hier nicht zur Anwendung, weil die steuerfreien Einnahmen den Freibetrag von 2.400 EUR nicht überstiegen.

Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Ausgaben, “soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen”, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Sind ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt worden, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Einschränkung “soweit” dahingehend auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Der Abzug des Verlustes aus der Übungsleitertätigkeit setzt aber voraus, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde und nicht als steuerlich irrelevante Liebhaberei einzustufen ist. Ob das der Fall war, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen.