Wurden Anteile an einer Komplementär-GmbH zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bilanziert und verlieren diese später die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, unterstellt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Entnahme.
Hintergrund
Bei einer 1-Mann-GmbH & Co. KG hatte die GmbH erst nur die Funktion als Komplementärin ohne eigenen Geschäftsanteil. Die KG wies die Anteile zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten aus. Nachdem die GmbH Beteiligungen erworben hatte, verloren die Anteile ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Die KG behandelte die Anteile nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen, erklärte aber auch keine Entnahme der Anteile. Als die KG später die materiellen Wirtschaftsgüter ihres Herstellungsbetriebs veräußerte, sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerung des Betriebs nicht als erfüllt an. Denn die GmbH-Anteile waren nicht mitverkauft worden.
Entscheidung
Das Finanzgericht ging wie das Finanzamt davon aus, dass die GmbH-Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen waren. Das gilt, solange die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten noch Beteiligungen gehalten hatte. Zwar ist im Regelfall eine ausdrückliche Entnahmehandlung erforderlich, wenn aus dem notwendigen kein gewillkürtes Betriebsvermögen werden soll. Trotzdem unterstellte das Finanzgericht im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Entnahmehandlung. Aus dem Umstand, dass die Anteile nie als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurden, schlossen die Richter, dass eine Ausweisung als Sonderbetriebsvermögen nicht gewollt war. Im Umkehrschluss bedingte dies den Willen zur Entnahme der Beteiligung.
Das Finanzgericht gab damit der Klage statt.